Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz eins,Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Beschuldigter, Anzeige
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Dokumentnummer
NOR12098908
alte Dokumentnummer
N61979112580