Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz eins,Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Beschuldigter, Anzeige
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250367