Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 334/1979BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 334/1979
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den Dienststellenwahlausschuß, so hat der zuständige Fachausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuß, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 den Dienststellenwahlausschuß, so hat der zuständige Fachausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuß, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuß bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).Absatz eins, findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuß bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12099012
alte Dokumentnummer
N61979113620