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§ 24a PVG

Fassungen
31.07.1979 bis 18.08.2009 — BGBl. Nr. 334/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24a heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 24a31.07.197918.08.2009 BGBl. Nr. 334/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 334/1979

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

31.07.1979BGBl. Nr. 334/1979

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 77/2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 den Dienststellenwahlausschuß, so hat der zuständige Fachausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuß, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuß bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12099012

alte Dokumentnummer

N61979113620