Rechtstracker.at

§ 24a PVG

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 77/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24a heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 24a31.07.197918.08.2009 BGBl. Nr. 334/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 77/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 den Dienststellenwahlausschuss, so hat der zuständige Fachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuss, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuss bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109104