Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 450/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199131.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999
§ 301.01.198031.12.1990 BGBl. Nr. 450/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 450/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

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1. a) Österreichische Verfassung

       und Behördenorganisation

    b) Dienst- und Besoldungsrecht

       (einschließlich Personalver-

       tretungsrecht) der Bundesbe- für alle Verwendungen

       diensteten

    c) Grundzüge der Haushaltsvor-

       schriften des Bundes

    d) Grundzüge des Arbeits- und

       Sozialversicherungsrechtes

2. Gesprächs-, Argumentations- und

    Interviewtechnik sowie service-

    orientiertes Verhalten

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3. Grundzüge der automationsunter- für den Dienst in der Arbeits-

    stützten Datenverarbeitung      marktverwaltung sowie im Versor-

                                    gungs- und Behindertenwesen

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4. Beratungs- und Vermittlungs-

    dienst (Arbeitsmarktservice)

5. Beschäftigungspolitik           für den Dienst in der Arbeits-

6. Leistungs- und Verfahrensrecht  marktverwaltung

    der Arbeitsmarktverwaltung

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7. Kriegsopfer- und Heeresver-

    sorgung sowie Grundzüge der

    Opferfürsorge

8. Invalideneinstellung und Be-    für den Dienst im Versorgungs-

    hindertenbetreuung              und Behindertenwesen

9. Sozialberatung, Hilfeleistung

    an Verbrechensopfer und Verfah-

    rensrecht

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10. Aufgaben, Organisation und

    Verfahren der Arbeitsinspek-

    tion

11. Technischer und arbeitshygie-   für den Dienst in der Arbeits-

    nischer Arbeitnehmerschutz,     inspektion

    Arbeitsvorgänge und Arbeits-

    verfahren

12. Verwendungsschutz

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  1. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
  2. Absatz 3,Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
  3. Absatz 4,Bedienstete der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Verwendungen haben im Ausbildungslehrgang im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
  4. Absatz 5,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12099021

Alte Dokumentnummer

N61979113710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/450/P3/NOR12099021