Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1991 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199131.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999
§ 301.01.198031.12.1990 BGBl. Nr. 450/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

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1. a) Österreichische Verfassung

       und Behördenorganisation

    b) Dienst- und Besoldungsrecht

       (einschließlich Personalver-

       tretungsrecht) der Bundesbe- für alle Verwendungen

       diensteten

    c) Grundzüge der Haushaltsvor-

       schriften des Bundes

    d) Grundzüge des Arbeits- und

       Sozialversicherungsrechtes

2. Gesprächs- und Kundendienstverhalten

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3. Beratungs- und Vermittlungs-

    dienst (Arbeitsmarktservice)

4. Beschäftigungspolitik           für den Dienst in der Arbeits-

5. Leistungs- und Verfahrensrecht  marktverwaltung

    der Arbeitsmarktverwaltung

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6. Versorgungswesen

7. Behinderteneinstellung und      für den Dienst im Versorgungs-

    -betreuung                      und Behindertenwesen

8. Sozialberatung und

    Verfahrensrecht

---------------------------------------------------------------------

9. Aufgaben, Organisation und

    Verfahren der Arbeitsinspek-

    tion

10. Technischer und arbeitshygie-   für den Dienst in der Arbeits-

    nischer Arbeitnehmerschutz,     inspektion

    Arbeitsvorgänge und Arbeits-

    verfahren

11. Verwendungsschutz

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  1. Absatz eins a,Der unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
  4. Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände,
Behindertenbetreuung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12104896

Alte Dokumentnummer

N6199013472J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/450/P3/NOR12104896