Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 568/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1301.01.198031.12.1994 BGBl. Nr. 568/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 568/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

DURCHFÜHRUNG DER LEHRGÄNGE

1. Abschnitt

ALLGEMEINES

Zugänglichkeit

Paragraph 13, (1) Die Lehrgänge der Verwaltungsakademie sind für Bundesbedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei und unentgeltlich zugänglich, sofern die personelle und sachliche Ausstattung der Verwaltungsakademie dies gestattet.

  1. Absatz 2,Führungskräftelehrgänge sind nach Maßgabe des vorhandenen Platzes auch Bediensteten der Länder und Gemeinden sowie In- und Ausländern zugänglich, die keine öffentlich Bediensteten sind. Die Teilnahme an solchen Lehrgängen ist jedoch auf Personen zu beschränken, die den im Paragraph 34, aufgezählten Voraussetzungen entsprechen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannten Personen haben einen Beitrag in Höhe des mit ihrer Teilnahme tatsächlich verbundenen Aufwandes an die Verwaltungsakademie zu leisten.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12099100

Alte Dokumentnummer

N61979114560