Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1301.01.198031.12.1994 BGBl. Nr. 568/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

DURCHFÜHRUNG DER LEHRGÄNGE

1. Abschnitt

ALLGEMEINES

Zugänglichkeit

Paragraph 13, (1) Die Lehrgänge der Verwaltungsakademie sind für Bundesbedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei und unentgeltlich zugänglich, sofern die personelle und sachliche Ausstattung der Verwaltungsakademie dies gestattet.

  1. Absatz 2,Führungskräftelehrgänge und Fortbildungslehrgänge sind nach Maßgabe freier Plätze auch Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen pauschalen Kostenbeitrag zugänglich. Die Zulassung erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung.
  2. Absatz 3,Besteht auch ein Interesse des Bundes an der Teilnahme von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, an einem Führungskräftelehrgang oder Fortbildungslehrgang, kann auf den Kostenbeitrag gemäß Absatz 2, ganz oder teilweise verzichtet werden.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12109533

Alte Dokumentnummer

N6199440875J