Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
DURCHFÜHRUNG DER LEHRGÄNGE
1. Abschnitt
ALLGEMEINES
Zugänglichkeit
§ 13. (1) Die Lehrgänge der Verwaltungsakademie sind für Bundesbedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei und unentgeltlich zugänglich, sofern die personelle und sachliche Ausstattung der Verwaltungsakademie dies gestattet.Paragraph 13, (1) Die Lehrgänge der Verwaltungsakademie sind für Bundesbedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei und unentgeltlich zugänglich, sofern die personelle und sachliche Ausstattung der Verwaltungsakademie dies gestattet.
(2)Absatz 2,Führungskräftelehrgänge und Fortbildungslehrgänge sind nach Maßgabe freier Plätze auch Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen pauschalen Kostenbeitrag zugänglich. Die Zulassung erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung.
(3)Absatz 3,Besteht auch ein Interesse des Bundes an der Teilnahme von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, an einem Führungskräftelehrgang oder Fortbildungslehrgang, kann auf den Kostenbeitrag gemäß Abs. 2 ganz oder teilweise verzichtet werden.Besteht auch ein Interesse des Bundes an der Teilnahme von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, an einem Führungskräftelehrgang oder Fortbildungslehrgang, kann auf den Kostenbeitrag gemäß Absatz 2, ganz oder teilweise verzichtet werden.
Dokumentnummer
NOR12109533
Alte Dokumentnummer
N6199440875J