Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1979Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
3. Abschnitt
AUSBILDUNG FÜR DEN AUFSTIEG IN HÖHERE VERWENDUNG
Zielsetzung
§ 21. Durch die Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung ist den Bediensteten der Verwendungsgruppe B und der Verwendungsgruppe W 1 die Möglichkeit zu geben, die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen zu ersetzen, denen im Sinn der Z 1 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979, eine juristische oder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Hochschulbildung entspricht. Paragraph 21, Durch die Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung ist den Bediensteten der Verwendungsgruppe B und der Verwendungsgruppe W 1 die Möglichkeit zu geben, die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen zu ersetzen, denen im Sinn der Ziffer eins, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, eine juristische oder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Hochschulbildung entspricht.
Dokumentnummer
NOR12099105
Alte Dokumentnummer
N61979114610