Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
3. Abschnitt
AUSBILDUNG FÜR DEN AUFSTIEG IN HÖHERE VERWENDUNG
Zielsetzung
§ 21. Durch die Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung ist den Bediensteten der Verwendungsgruppen A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 und K 2 die Möglichkeit zu geben, die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen A 1, A, PT 1 oder - ausschließlich im Intendanzdienst - für die Verwendungsgruppen M BO 1 oder H 1 für Verwendungen zu ersetzen, denen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 eine juristische oder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Hochschulbildung entspricht. Paragraph 21, Durch die Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung ist den Bediensteten der Verwendungsgruppen A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 und K 2 die Möglichkeit zu geben, die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen A 1, A, PT 1 oder - ausschließlich im Intendanzdienst - für die Verwendungsgruppen M BO 1 oder H 1 für Verwendungen zu ersetzen, denen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 eine juristische oder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Hochschulbildung entspricht.