Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1979Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 22. (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung wird ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppe A nicht begründet.Paragraph 22, (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung wird ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppe A nicht begründet.
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses ersetzt ein Hochschulstudium ausschließlich im Hinblick auf in den Dienstrechtsvorschriften enthaltene Ernennungserfordernisse. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12099106
Alte Dokumentnummer
N61979114620