Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 22. (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung wird ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppen A 1, A, PT 1, M BO 1 oder H 1 nicht begründet.Paragraph 22, (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung wird ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppen A 1, A, PT 1, M BO 1 oder H 1 nicht begründet.
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses ersetzt ein Hochschulstudium ausschließlich im Hinblick auf in den Dienstrechtsvorschriften enthaltene Ernennungserfordernisse. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12109168
Alte Dokumentnummer
N6199439563J