Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(3)Absatz 3,Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären,
sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben oder
die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission erlischt, wenn
über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(5)Absatz 5,Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(6)Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Anmerkung
V: BGBl.Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979, 520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 558/1981, 559/1981, 628/1982, 626/1983, 139/1984, 284/1985, 341/1985, 342/1985, 363/1985, 364/1985, 104/1986, 408/1986;
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Ruhen, Karenzurlaub, Sonderurlaub, Abberufung, Abwesenheit, Weisung
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
NOR12099161
alte Dokumentnummer
N61979162780