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§ 29 BDG 1979

Fassungen
01.01.2008 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2924.12.202009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 2931.12.200923.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 2901.01.200830.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 2901.01.200331.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2901.01.199831.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 2901.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 2901.01.198531.12.1994 § → § BGBl. Nr. 550/1984
§ 2901.01.198031.12.1984 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 153/2009

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen.
  2. Absatz 2,Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.
  4. Absatz 4,Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Ruhen, Karenzurlaub,
Sonderurlaub, Abberufung, Abwesenheit, Weisung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40093617