Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Teil- und Einzelprüfungen
§ 34. (1) In der Verordnung kann abweichend vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.Paragraph 34, (1) In der Verordnung kann abweichend vom Paragraph 33, die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen sind.Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom Paragraph 33, vor Einzelprüfern abzulegen sind.
§ 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 33, ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
§ 33 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist undParagraph 33, Absatz 8, auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979,
520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 558/1981,
559/1981, 628/1982, 139/1984, 284/1985, 341/1985,
342/1985, 363/1985, 364/1985, 104/1986, 408/1986,
707/1986, 708/1986, 709/1986, 710/1986, 182/1987,
183/1987, 395/1988, 477/1988;