Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Teil- und Einzelprüfungen
§ 34. (1) In der Verordnung kann abweichend vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.Paragraph 34, (1) In der Verordnung kann abweichend vom Paragraph 33, die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2)Absatz 2,Dienstprüfungen oder Teilprüfungen sind abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen, wennDienstprüfungen oder Teilprüfungen sind abweichend vom Paragraph 33, vor Einzelprüfern abzulegen, wenn
dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung angeordnet wird oder
eine solche Prüfung (zB wegen Anrechnungen anderer Ausbildungen oder Prüfungen) vor weniger als drei Prüfern abzulegen ist.
(3)Absatz 3,§ 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 33, ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im Paragraph 33, Absatz 8, für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,
dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979,
520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 558/1981,
559/1981, 628/1982, 139/1984, 284/1985, 341/1985,
342/1985, 363/1985, 364/1985, 104/1986, 408/1986,
707/1986, 708/1986, 709/1986, 710/1986, 182/1987,
183/1987, 395/1988, 477/1988;