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§ 27d VBG

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1984 — BGBl. Nr. 562/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27d01.01.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 27d01.01.198531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 549/1984
§ 27d01.01.198031.12.1984 BGBl. Nr. 562/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 562/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984danach: BGBl. Nr. 549/1984

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

Paragraph 27 d, (1) Versieht ein Vertragsbediensteter Schicht- oder Wechseldienst im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 27 a und 27 b genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

  1. Absatz 2,Unterliegt der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, so erhöht sich die Stundenzahl (Absatz eins,) entsprechend.
  2. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  3. Absatz 4,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Schlagworte

Schichtdienst, Urlaub, Rundung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12099181

alte Dokumentnummer

N61979163380