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§ 27d VBG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 549/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27d01.01.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 27d01.01.198531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 549/1984
§ 27d01.01.198031.12.1984 BGBl. Nr. 562/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 549/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

Paragraph 27 d, (1) Versieht der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

  1. Absatz 2,Die Stundenanzahl (Absatz eins,)
    1. Ziffer eins
      erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unterliegt,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
  2. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  3. Absatz 4,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Schlagworte

Schichtdienst, Urlaub, Teilbeschäftigung, Aliquotierung, Rundung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161401

Alte Dokumentnummer

N61984177440