Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienst an Volksbibliotheken
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Im Dienst an Volksbibliotheken ist im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand “Volksbibliothekswesen” zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.Im Dienst an Volksbibliotheken ist im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand “Volksbibliothekswesen” zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Paragraph 6, Absatz 3, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(2)Absatz 2,Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand “Volksbibliothekswesen” durch die erfolgreiche Absolvierung des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare ersetzt.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099379
Alte Dokumentnummer
N61980115200