Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienst an Volksbibliotheken
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Im Dienst an Volksbibliotheken ist eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand „Volksbibliothekswesen“ zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.Im Dienst an Volksbibliotheken ist eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand „Volksbibliothekswesen“ zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Paragraph 6, Absatz 3, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(2)Absatz 2,Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand „Volksbibliothekswesen“ durch die erfolgreiche Absolvierung
des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppe A)
ersetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40037896