für die technischen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes) nach Wahl der Dienstbehörde einen oder zwei der nachstehend angeführten Gegenstände; werden zwei Gegenstände bestimmt, hat die Dienstbehörde bei einem davon festzulegen, daß er nur in Grundzügen zu prüfen ist:
4 Atomenergietechnik
5 Automationsunterstützte Datenverarbeitung
6 Bauwesen
7 Bodenreform und Grundverkehr
8 Buchdruck und Reproduktionsverfahren
9 Chemie (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
10 Eisenbahnwesen
11 Elektrische Energietechnik und Technik der Fernwärmeversorgung
12 Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
13 Energiewirtschaft und Energiepolitik
14 Gas- und Feuerungstechnik
15 Gewerbetechnik
16 Grundbuch und Katasterwesen
17 Heeresbau-, Pionier- und Vermessungswesen
18 Heereskraftfahr- und Maschinenwesen
19 Hochbau
20 Hydrologie und Hydrographie
21 Kraftfahrwesen
22 Kriminaltechnik (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
23 Luftfahrtwesen
24 Luftwaffenwesen
25 Maschinenbau
26 Methoden der Planung und Modellerstellung
27 Münzwesen
28 Normenwesen
29 Physik (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
30 Post- und Fernmeldewesen
31 Punzierungswesen
32 Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung
33 Schieß- und Sprengmittelwesen
34 Schiffahrtswesen
35 Straf- und Zivilrecht für den kriminaltechnischen Dienst
36 Strahlenschutz
37 Straßen- und Brückenbau
38 Technik der Nutzung erneuerbarer Energieträger
39 Technisches Versuchswesen
40 Technologische Bewertung
41 Umweltschutz
42 Vermessungswesen
43 Waffen- und Munitionswesen
44 Wasserbau und Wasserwirtschaft
45 Wasserbiologie und Abwasserforschung
46 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
47 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
48 Wildbach- und Lawinenverbauung
49 Wohn- und Siedlungswesen