Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 607/1980Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7.Paragraph 7,
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere auf die Grundausbildung anrechnen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im Paragraph 4, Ziffer 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere auf die Grundausbildung anrechnen.
Schlagworte
Ersatz,Prüfungsgegenstände,Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099391
Alte Dokumentnummer
N61980115330