Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 607/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1984Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7.Paragraph 7,
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere sowie hinsichtlich der im § 5 Abs. 1 Z 1 und in der Anlage 1 Z 1, 2, 5 bis 11 und 15 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden, aus der Anlage 2 ersichtlichen Prüfungen auf die Grundausbildung anrechnen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im Paragraph 4, Ziffer 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere sowie hinsichtlich der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und in der Anlage 1 Ziffer eins, 2, 5 bis 11 und 15 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden, aus der Anlage 2 ersichtlichen Prüfungen auf die Grundausbildung anrechnen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12101086
Alte Dokumentnummer
N61984175920