Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21.Paragraph 21,
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 18 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach Paragraph 18, Absatz eins und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
Schlagworte
Kündigung, Entlassung, Auflösung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Dokumentnummer
NOR12099434
alte Dokumentnummer
N6198015867S