Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21.Paragraph 21,
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.
Schlagworte
Kündigung, Entlassung, Auflösung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40205859