Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 23. (1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.Paragraph 23, (1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(2)Absatz 2,Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
eigene Verehelichung oder Verehelichung der Kinder,
Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte,
Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
Ausübung des Wahlrechtes.
Schlagworte
Fortzahlung, Verhinderung, Krankheit, Hochzeit, Geburt, Dentist,
Zeuge, Umzug, Nebenbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12099436
alte Dokumentnummer
N6198015869S