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§ 23

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 176/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 2301.01.200531.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 2301.07.199731.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 2301.07.198030.06.1997 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
  2. Absatz eins a,Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
  3. Absatz 2,Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
    2. Ziffer eins a
      notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 2
      eigene Verehelichung oder Verehelichung der Kinder,
    4. Ziffer 3
      Niederkunft der Gattin,
    5. Ziffer 4
      Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
    6. Ziffer 5
      Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
    7. Ziffer 6
      Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
    8. Ziffer 7
      Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte,
    9. Ziffer 8
      Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
    10. Ziffer 9
      Ausübung des Wahlrechtes.

Schlagworte

Fortzahlung, Verhinderung, Krankheit, Hochzeit, Geburt, Dentist, Zeuge, Umzug, Nebenbeschäftigung, Wahlkind, Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40061713

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P23/NOR40061713