Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4201.01.200831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 4201.07.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 4201.07.198030.06.1999 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 42, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach den Paragraphen 37 bis 41 zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt.

  1. Absatz 2,Soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf Überstunden verlangt werden.
  2. Absatz 3,In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 38, Absatz eins, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens drei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15 Überstunden verlangt werden.
  3. Absatz 4,In landwirtschaftlichen Betrieben, die von der Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 38, Absatz eins, keinen Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens dreizehn Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18 Überstunden verlangt werden.
  4. Absatz 5,Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
  5. Absatz 6,Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.

Schlagworte

Mehrleistung, Notfall, Früharbeit

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099455

Alte Dokumentnummer

N6198015888S