Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Überstundenarbeit
§ 42. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigenParagraph 42, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der nach Paragraphen 37 bis 41 zulässigen
1. regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder 2. Tagesarbeitszeit
überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
(2)Absatz 2,Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen
an einem Wochentag höchstens zwei,
an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in § 42a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 42 a, festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des KalenderjahresBesteht eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 38, Absatz eins, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
an einem Wochentag höchstens drei,
an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15
Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 42 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4,Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des KalenderjahresIst eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 38, Absatz eins, zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
an einem Wochentag höchstens vier,
an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18
Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 42 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
(5)Absatz 5,Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(6)Absatz 6,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
Schlagworte
Mehrleistung, Notfall, Früharbeit
Dokumentnummer
NOR12117604
Alte Dokumentnummer
N6199960787L