Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4201.01.200831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 4201.07.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 4201.07.198030.06.1999 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 96/2007

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 42, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der nach Paragraphen 37 bis 41 zulässigen

1. regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder 2. Tagesarbeitszeit

überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

  1. Absatz 2,Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens zwei,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 42 a, festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 38, Absatz eins, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens drei,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 42 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
  3. Absatz 4,Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 38, Absatz eins, zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens vier,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 42 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
  4. Absatz 5,Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
  5. Absatz 6,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

Schlagworte

Mehrleistung, Notfall, Früharbeit

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12117604

Alte Dokumentnummer

N6199960787L