Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Mindestruhezeit
§ 43. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.Paragraph 43, (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2)Absatz 2,Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3)Absatz 3,Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 42 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im Paragraph 42, angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des § 41 bleibt von den vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt.Die Bestimmung des Paragraph 41, bleibt von den vorstehenden Regelungen (Absatz 2 und 3) unberührt.
Dokumentnummer
NOR12099456
alte Dokumentnummer
N6198015889S