Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Mindestruhezeit
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2)Absatz 2,Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3)Absatz 3,Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 42 Abs. 5 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im Paragraph 42, Absatz 5, angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12117606
alte Dokumentnummer
N6199960789L