Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.07.199927.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013
§ 6101.07.198030.06.1999 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kinderarbeit

Paragraph 61, (1) Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden.

  1. Absatz 2,Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher "Art". (3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten leichten Dienstleistungen.
  2. Absatz 4,Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 5,Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Absatz 3, ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden.
  4. Absatz 6,Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben;
    2. Ziffer 2
      der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden.

Schlagworte

Arbeitsschutz

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099474

alte Dokumentnummer

N6198015907S