Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
01.07.1999 bis 27.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.07.199927.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013
§ 6101.07.198030.06.1999 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kinderarbeit

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher "Art".
  3. Absatz 3,Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten leichten Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen.
  5. Absatz 5,Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Absatz 3, ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden. Kinder, die gemäß Absatz 3, beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jeden Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. Eine Beschäftigung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr ist nicht erlaubt.
  6. Absatz 6,Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
  7. Absatz 7,Für Minderjährige (Absatz 6, Ziffer eins,), die die Schulpflicht beendet haben und
    1. Ziffer eins
      in einem Lehrverhältnis oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Ferialpraktikums oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Pflichtpraktikums
    beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.

Schlagworte

Arbeitsschutz

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12117613

Alte Dokumentnummer

N6199960796L