Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Lehrvertrag
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt.
(2)Absatz 2,Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
den Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer des Lehrverhältnisses,
den Ausbildungszweig, für den der Lehrling aufgenommen wird, und
die Lehrlingsentschädigung.
(3)Absatz 3,Im Falle der Minderjährigkeit des Lehrstellenwerbers ist der Vertrag durch dessen gesetzlichen Vertreter abzuschließen.
(4)Absatz 4,Der Abschluß des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.
(5)Absatz 5,Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
(6)Absatz 6,Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 69).Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 69,).
Schlagworte
Vertrag, Schriftlichkeit, Gericht
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12099478
alte Dokumentnummer
N6198015911S