Rechtstracker.at

§ 65

Fassungen
01.07.1980 bis 31.12.2022 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 6501.07.198031.12.2022 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Lehrvertrag

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt.
  2. Absatz 2,Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      den Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer des Lehrverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      den Ausbildungszweig, für den der Lehrling aufgenommen wird, und
    3. Ziffer 3
      die Lehrlingsentschädigung.
  3. Absatz 3,Im Falle der Minderjährigkeit des Lehrstellenwerbers ist der Vertrag durch dessen gesetzlichen Vertreter abzuschließen.
  4. Absatz 4,Der Abschluß des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
  6. Absatz 6,Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 69,).

Schlagworte

Vertrag, Schriftlichkeit, Gericht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099478

alte Dokumentnummer

N6198015911S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P65/NOR12099478