Rechtstracker.at

§ 65

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 205/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 6501.07.198031.12.2022 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 205/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Lehrvertrag

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt.
  2. Absatz 2,Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes (der oder des Lehrberechtigten);
    2. Ziffer 2
      den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und den Wohnort seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrberufes;
    4. Ziffer 4
      das Datum des Vertragsabschlusses;
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer des Lehrverhältnisses;
    6. Ziffer 6
      die Angabe der wesentlichen gesetzlichen Pflichten der oder des Lehrberechtigten und des Lehrlings;
    7. Ziffer 7
      die Höhe des Lehrlingseinkommens sowie Vereinbarungen über allfällige Naturalbezüge und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.
  3. Absatz 3,Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
  4. Absatz 4,Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
  6. Absatz 6,Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 69,).

Schlagworte

Vertrag, Schriftlichkeit, Gericht

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P65/NOR40249471