Rechtstracker.at

§ 70

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 7028.12.201331.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 7001.07.199727.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 7001.07.198030.06.1997 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auflösung des Lehrverhältnisses

Paragraph 70, (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

  1. Litera a
    des Lehrherrn,
    1. Ziffer eins
      wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;
    2. Ziffer 2
      wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
    4. Ziffer 4
      wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
    5. Ziffer 5
      wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird;
  2. Litera b
    des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters;
    1. Ziffer eins
      wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
    3. Ziffer 3
      wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert, den Lehrling gegen Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu schützen;
    4. Ziffer 4
      wenn die Bestimmungen des Paragraph 60, (Schutz der Jugendlichen) dauernd verletzt werden.

Schlagworte

Entlassung, Unfähigkeit, Erkrankung, Gefängnis, Belästigung, Beendigung

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099483

alte Dokumentnummer

N6198015916S