Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf SeiteParagraph 70, (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
des Lehrherrn,
wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;
wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird;
des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters;
wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert, den Lehrling gegen Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu schützen;
wenn die Bestimmungen des § 60 (Schutz der Jugendlichen) dauernd verletzt werden.wenn die Bestimmungen des Paragraph 60, (Schutz der Jugendlichen) dauernd verletzt werden.
Schlagworte
Entlassung, Unfähigkeit, Erkrankung, Gefängnis, Belästigung,
Beendigung
Dokumentnummer
NOR12099483
alte Dokumentnummer
N6198015916S