Rechtstracker.at

§ 70

Fassungen
01.07.1997 bis 27.12.2013 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 7028.12.201331.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 7001.07.199727.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 7001.07.198030.06.1997 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auflösung des Lehrverhältnisses

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
    1. Ziffer eins
      des Lehrherrn,
      1. Litera a
        wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
      2. Litera b
        wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
      3. Litera c
        wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
      4. Litera d
        wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
    2. Ziffer 2
      des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
      1. Litera a
        wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
      2. Litera b
        wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
      3. Litera c
        wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;
      4. Litera d
        wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die Paragraphen 60, 60 a, oder 60b verstößt.
  2. Absatz 2,Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Schlagworte

Entlassung, Unfähigkeit, Erkrankung, Gefängnis, Belästigung, Beendigung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12114066

alte Dokumentnummer

N6199763072J