Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1980Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 3. Über die Zulassung zum Aufstiegskurs hat der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig. Paragraph 3, Über die Zulassung zum Aufstiegskurs hat der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
Dokumentnummer
NOR12099511
Alte Dokumentnummer
N61980163640