Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 3. Über die Zulassung zum Aufstiegskurs hat der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig. Paragraph 3, Über die Zulassung zum Aufstiegskurs hat der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Dokumentnummer
NOR40035507