Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.03.1980 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 105/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 410.08.200229.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008
§ 414.03.198009.08.2002 BGBl. Nr. 105/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.03.1980BGBl. Nr. 105/1980

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilnahme am Aufstiegskurs

Paragraph 4, (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Aufstiegskurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Hat er mehr als ein Semester versäumt, oder ist die weitere Wiederholung einer Klausurarbeit aus den im Paragraph 7, Absatz 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Feber 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 106, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie genannten Gründen unzulässig, so hat ihm der Direktor der Verwaltungsakademie den weiteren Besuch des Aufstiegskurses mit Bescheid zu untersagen.

  1. Absatz 2,Ist ein Kandidat aus dem Aufstiegskurs ausgeschieden, so kann ihn der Direktor der Verwaltungsakademie auf Antrag neuerlich zum Aufstiegskurs oder zu einem Teil desselben zulassen. Paragraph eins, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008485

Dokumentnummer

NOR12099512

Alte Dokumentnummer

N61980163650