Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilnahme am Aufstiegskurs
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Aufstiegskurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Hat er mehr als ein Semester versäumt, oder ist die weitere Wiederholung einer Klausurarbeit aus den im § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Feber 1980, BGBl. Nr. 106, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie genannten Gründen unzulässig, so hat ihm der Direktor der Verwaltungsakademie den weiteren Besuch des Aufstiegskurses mit Bescheid zu untersagen.Paragraph 4, (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Aufstiegskurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Hat er mehr als ein Semester versäumt, oder ist die weitere Wiederholung einer Klausurarbeit aus den im Paragraph 7, Absatz 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Feber 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 106, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie genannten Gründen unzulässig, so hat ihm der Direktor der Verwaltungsakademie den weiteren Besuch des Aufstiegskurses mit Bescheid zu untersagen.
(2)Absatz 2,Ist ein Kandidat aus dem Aufstiegskurs ausgeschieden, so kann ihn der Direktor der Verwaltungsakademie auf Antrag neuerlich zum Aufstiegskurs oder zu einem Teil desselben zulassen. § 1 ist sinngemäß anzuwenden.Ist ein Kandidat aus dem Aufstiegskurs ausgeschieden, so kann ihn der Direktor der Verwaltungsakademie auf Antrag neuerlich zum Aufstiegskurs oder zu einem Teil desselben zulassen. Paragraph eins, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Dokumentnummer
NOR40035508