Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.08.2002 bis 29.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 410.08.200229.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008
§ 414.03.198009.08.2002 BGBl. Nr. 105/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilnahme am Aufstiegskurs

Paragraph 4, (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Aufstiegskurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Hat er mehr als ein Semester versäumt, oder ist die weitere Wiederholung einer Klausurarbeit aus den im Paragraph 7, Absatz 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Feber 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 106, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie genannten Gründen unzulässig, so hat ihm der Direktor der Verwaltungsakademie den weiteren Besuch des Aufstiegskurses mit Bescheid zu untersagen.

  1. Absatz 2,Ist ein Kandidat aus dem Aufstiegskurs ausgeschieden, so kann ihn der Direktor der Verwaltungsakademie auf Antrag neuerlich zum Aufstiegskurs oder zu einem Teil desselben zulassen. Paragraph eins, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2009

Gesetzesnummer

10008485

Dokumentnummer

NOR40035508