Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1980Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gestaltung des Aufstiegskurses
§ 6. (1) Der Stundenplan des Aufstiegskurses ist durch den Direktor nach Anhörung des Beirates der Verwaltungsakademie so zu erstellen, daß der Besuch außerhalb der normalen Dienstzeit ermöglicht wird. Auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, ist Bedacht zu nehmen.Paragraph 6, (1) Der Stundenplan des Aufstiegskurses ist durch den Direktor nach Anhörung des Beirates der Verwaltungsakademie so zu erstellen, daß der Besuch außerhalb der normalen Dienstzeit ermöglicht wird. Auf die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 177, ist Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die im § 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch in Form aufeinanderfolgender geschlossener Blöcke abgehalten werden.Die im Paragraph 5, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch in Form aufeinanderfolgender geschlossener Blöcke abgehalten werden.
Dokumentnummer
NOR12099514
Alte Dokumentnummer
N61980163670