Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gestaltung des Aufstiegskurses
§ 6. (1) Der Stundenplan des Aufstiegskurses ist durch den Direktor nach Anhörung des Beirates der Verwaltungsakademie so zu erstellen, daß der Besuch außerhalb der normalen Dienstzeit ermöglicht wird. Auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, ist Bedacht zu nehmen.Paragraph 6, (1) Der Stundenplan des Aufstiegskurses ist durch den Direktor nach Anhörung des Beirates der Verwaltungsakademie so zu erstellen, daß der Besuch außerhalb der normalen Dienstzeit ermöglicht wird. Auf die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 177, ist Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die im § 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch in Form aufeinanderfolgender geschlossener Blöcke abgehalten werden.Die im Paragraph 5, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch in Form aufeinanderfolgender geschlossener Blöcke abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Dokumentnummer
NOR40035510