Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1981Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
§ 2.Paragraph 2,
Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind: Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des Paragraph eins, sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
die Österreichische Staatsdruckerei;
im Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik:
die Bundesgebäudeverwaltung I Wien,die Bundesgebäudeverwaltung römisch eins Wien,
die Bundesgebäudeverwaltung II Wien,die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Wien,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;
im Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie:
das Österreichische Patentamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommandos,
die Gendarmeriezentralschule in Mödling;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
die Oberstaatsanwaltschaften;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
das Korpskommando I,das Korpskommando römisch eins,
das Korpskommando II,das Korpskommando römisch zwei,
das Militärkommando Wien,
das Kommando der Fliegerdivision,
das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,
im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung:
die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr:
die Post- und Telegraphendirektionen,
das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Akademie der bildenden Künste in Wien.
Den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14 und 16 bis 22 genannten Angelegenheiten übertragen.Den in den Litera a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 13, 14 und 16 bis 22 genannten Angelegenheiten übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099586
alte Dokumentnummer
N61981115380