Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 171/1987Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
§ 2.Paragraph 2,
Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind: Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des Paragraph eins, sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei;
im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
die Wasserstraßendirektion,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
das Österreichische Patentamt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Graz,
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Innsbruck,
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Klagenfurt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Linz - Salzburg;
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling;
den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;den in den Litera a bis d angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
die Oberstaatsanwaltschaften;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
das Korpskommando I,das Korpskommando römisch eins,
das Korpskommando II,das Korpskommando römisch zwei,
das Militärkommando Wien,
das Kommando der Fliegerdivision,
das Kommando der Panzergrenadierdivision,
den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Zuweisung und Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen, Grundstücken, Hausgärten, Garagen und Abstellplätzen nicht übertragen;den in den Litera a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25, die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Zuweisung und Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen, Grundstücken, Hausgärten, Garagen und Abstellplätzen nicht übertragen;
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);
im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
die Post- und Telegraphendirektionen,
das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Akademie der bildenden Künste in Wien;
den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.den in den Litera a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102925
Alte Dokumentnummer
N61987190470