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§ 33 GehG

Fassungen
01.07.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 306/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.01.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 5/1999 · aufgehoben
§ 3301.01.199531.12.1998 § → § —
§ 3301.07.198131.12.1994 BGBl. Nr. 306/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1981BGBl. Nr. 306/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Beförderung

Paragraph 33, (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

  1. Absatz 2,Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B und A kann eine Beförderung in die Dienstklasse römisch vier frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch drei verbrachten Jahren erreicht wird. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
  3. Absatz 4,Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  5. Absatz 6,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so wird abweichend vom Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch vier zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099601

alte Dokumentnummer

N61981115550