Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Ruhegenußfähigkeit einer Funktionszulage oder des Fixgehaltes in
besonderen Fällen
§ 33. (1) Eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 ist auch dann ruhegenußfähig, wennParagraph 33, (1) Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
der Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach § 31 gehabt hat, undder Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach Paragraph 31, gehabt hat, und
für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
keiner dieser Ansprüche besteht und auch
keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andereAbsatz eins, ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Absatz eins, angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
nicht unter die Voraussetzungen des Abs. 1 fallende undnicht unter die Voraussetzungen des Absatz eins, fallende und
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.
(3)Absatz 3,Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wennEin Fixgehalt nach Paragraph 31, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
der Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, undder Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und
für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
kein solcher Anspruch besteht und auch
keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
(4)Absatz 4,Bei Anwendung des Abs. 3 ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus § 32 ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 3 ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.Bei Anwendung des Absatz 3, ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus Paragraph 32, ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.
(5)Absatz 5,Die Anwendung der Abs. 3 und 4 schließt eine Anwendung der Abs. 1 und 2 aus.Die Anwendung der Absatz 3 und 4 schließt eine Anwendung der Absatz eins und 2 aus.
Dokumentnummer
NOR12109209
alte Dokumentnummer
N6199439604J