Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:
Wehrpolitische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl sind in den Anlage angeführt;
diese Stundenzahl darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099646
Alte Dokumentnummer
N61981116030