Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.09.1984 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 347/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.02.199530.09.1997 § → § BGBl. Nr. 88/1995 · aufgehoben
§ 408.09.198431.01.1995 § → § BGBl. Nr. 347/1984
§ 401.01.198207.09.1984 BGBl. Nr. 559/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.09.1984BGBl. Nr. 347/1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995danach: BGBl. Nr. 88/1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Führung im Gefecht;
    2. Ziffer 2
      Führung im Frieden;
    3. Ziffer 3
      Wehrpolitische Ausbildung.
  2. Absatz 2,Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl sind in den Anlage angeführt;

diese Stundenzahl darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten werden.

  1. Absatz 3,Soweit es sich für die Erreichung der Ausbildungsziele als zweckmäßig erweist, können die in der Anlage angeführten Gegenstände in Form der integrierten Ausbildung (Vermittlung fachübergreifender Ausbildungsinhalte mehrerer Gegenstände in gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen) vermittelt werden. Die für die integrierte Ausbildung verwendeten Stunden sind im vollen Umfang auf die Stundenzahlen des von dieser Ausbildung jeweils hauptsächlich berührten Gegenstandes anzurechnen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12100980

Alte Dokumentnummer

N61984119120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/559/P4/NOR12100980