Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten
sich der Stellung und der Aufgaben des Soldaten als mitverantwortlicher Träger der demokratischen Lebensform und als verantwortungsbewußter Bürger der Republik Österreich im Rahmen der demokratischen Gesellschaft bewußt sind;
die Grundsätze der Menschenführung anwenden können;
als Kommandanten die Führung der Teileinheit einer Waffengattung beziehungsweise die speziellen Aufgaben in der Erstverwendung als Offizier einer Waffengattung oder Fachrichtung im Einsatz und im Frieden beherrschen;
als Offiziere eine Teileinheit im infanteristischen Kampf führen und ausbilden können;
die Grundsätze der Kampfführung der verbundenenen Waffen und des Zusammenwirkens aller Waffengattungen bis zur Ebene des kleinen Verbandes in allen Kampfarten kennen;
ihren Einheitskommandanten in der Führung der Einheit im Frieden, insbesondere in der Ausbildung und in den Verwaltungsaufgaben, aber auch im Einsatz unterstützen und vertreten können;
zu psychischer und physischer Belastbarkeit sowie zu Selbstdisziplin und Verantwortungsbewußtsein erzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099645
Alte Dokumentnummer
N61981116020